Wie verhalte ich mich, wenn ich die Abschläge an meinen Gasanbieter nicht mehr zahlen kann?
Wann droht mir eine Sperre?
Was kann ich tun?
Für diese und mehr Fragen finden Sie hier Handlungsmöglichkeiten. Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine persönliche Beratung nicht ersetzen! (Stand: Oktober 2022)
Die drängendste Frage – vor allem im Hinblick auf den Winter – ist sicherlich:
Wann droht mir eine Gasliefersperre?
Hier hilft ein Blick in den § 19 GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung). Dieser Paragraph regelt wann ein Gasanbieter sperren darf.
Grundsätzlich darf ein Gasanbieter gem. § 19 Abs. 2 S. 1 GasGVV nur dann sperren, wenn
- der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt
- der Kunde angemahnt wurde
- die Gassperre 4 Wochen im Voraus angekündigt wurde
Ab wann erfülle ich meine Zahlungsverpflichtung nicht mehr?
Auch diese Frage ist eindeutig geregelt. Ein Verbraucher erfüllt seine Zahlungsverpflichtung nicht mehr, wenn:
- er mit dem doppelten Betrag seines monatlichen Abschlags im Verzug ist:
- Bei einem monatlich vereinbarten Abschlag von 400 € wäre also eine Sperrandrohung ab einem Forderungsbetrag von 800 € grundsätzlich möglich ODER
- er mit 1/6 der Jahresrechnung in Verzug ist, falls kein monatlicher Abschlag vereinbart wurde
- der Zahlungsrückstand muss immer einen Mindestbetrag von 100 € übersteigen
Wie kann ich eine Gasliefersperre verhindern?
- Wenn Sie merken, dass Sie Ihre vereinbarten monatlichen Abschläge nicht mehr leisten können, lohnt sich als erster Schritt immer das Gespräch mit Ihrem Gasanbieter – insbesondere in diesen Zeiten.
- Legen Sie Ihre Situation dar und suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Anbieter nach Lösungsmöglichkeiten.
- Haben Sie vielleicht nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, weil Sie für wenige Wochen im Krankengeldbezug sind? Haben Sie ggf. schon ergänzende Leistungen beantragt, die zukünftig ihre finanzielle Lage entlasten werden? usw.
Ein Muster wie ein schriftliches Zahlungsangebot aussehen könnte, finden Sie hier.
Im Übrigen sind alle Gasanbieter gesetzlich dazu verpflichtet, eine Ratenzahlung anzubieten! Diese nennt man Abwendungsvereinbarung. § 19 Abs. 5 GasGVV regelt das. Die Vereinbarung muss
- eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über den ermittelten Zahlungsrückstand sowie
- die Weiterversorgung mit Gas auf Vorauszahlungsbasis beinhalten.
Der Zahlungsrückstand muss in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen beglichen werden – in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten. Hier finden Sie beispielhaft die Abwendungsvereinbarungen einiger Gasanbieter:
Sollten Sie von einem anderen Anbieter mit Gas versorgt werden, nutzen Sie am besten die Internetsuche „Abwendungsvereinbarung … (hier Gasanbieter einsetzen)“.
Was passiert, wenn ich mich mit meinem Anbieter nicht einigen kann?
- Für den Fall, dass Sie sich mit Ihrem Anbieter nicht einigen können, schützt Sie § 19 II S. 2 GasGVV. Hier wird gesetzlich geregelt, in welchen Fällen eine Sperre – trotz Zahlungsverzuges – nicht erfolgen darf: Ihr Gasanbieter darf die Gaslieferung nicht einstellen, wenn:
- die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen ODER
- der Kunde in Aussicht stellen kann, dass er zukünftig wieder ordnungsgemäß zahlt
Wann ist aber eine Gasliefersperre unverhältnismäßig?
- Immer dann, wenn die Unterbrechung der Heizung eine Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen darstellt.
- Befinden sich in Ihrem Haushalt minderjährige, pflegebedürftige oder schwerkranke Personen, dürfte eine Gasliefersperre immer unverhältnismäßig sein!
- Überlegen Sie anderenfalls welche Konsequenzen eine Unterbrechung der Gasversorgung für Sie im Speziellen hätte?
- Zu beachten ist immer: Sie müssen Ihrem Gasanbieter diese Gründe schriftlich vortragen und das Aussetzen der Sperre beantragen.
Wie kann ich in Aussicht stellen, dass ich zukünftig wieder zahle?
- Zuvorderst müssen Sie prüfen, ob es Ihnen irgendwie aus eigenen Ressourcen oder durch Zuhilfenahme Dritter möglich ist, die Gasschulden zu begleichen:
- Können Sie Ihre Ausgaben noch an irgendeiner Stelle reduzieren? (Gibt es nicht benötigte Versicherungen? usw.)
- Können Sie Ihre Einnahmen erhöhen? (Stehen Ihnen vielleicht bestimmte gesetzliche Leistungen zu wie bspw. Wohngeld, Kinderzuschlag?)
- Können Sie finanzielle Unterstützung aus Ihrem Freundes- und Verwandtenkreis erhalten?
- Können Sie Ihren Arbeitgeber um ein Arbeitgeberdarlehen bitten?
Dies sind nur einige Beispiele, welche Überlegungen Sie in dieser Situation anstellen können.
Sollte es Ihnen aus eigenen Ressourcen absolut nicht möglich sein, Ihrem Gasanbieter ein Zahlungsangebot zu unterbreiten, können Sie die darlehensweise Übernahme Ihrer Gasschulden bei Ihrem zuständigen Sozialleistungsträger beantragen.
Für Personen im erwerbsfähigen Alter (auch Arbeitnehmer) ist der Ansprechpartner immer zuerst Jenarbeit. Für alle anderen Personengruppen der Fachdienst Soziales (das Sozialamt) Jena. Diese Option setzt jedoch voraus, dass
- alle anderen Möglichkeiten zum Ausgleich der Forderung bereits ausgeschöpft sind, – der Abschlag zukünftig wieder regelmäßig bezahlt werden kann und – der Gasanbieter die Weiterversorgung nach Schuldübernahme bestätigt.
Solche Anträge sind immer Einzelfallentscheidungen und werden individuell durch die zuständige Behörde geprüft. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Für mehr Informationen können Sie hier weiterlesen.