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Energiekrise

Die Stadt Jena bereitet sich auf eine mögliche schwierigere Versorgungslage in der kommenden Heizperiode mit Gas und Strom vor. Energie muss eingespart werden, um damit einen Beitrag zur Versorgungssicherheit für die kommende Heizperiode zu erbringen. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einen Überblick über aktuelle gesetzliche Regelungen, die weiterhin laufenden städtischen Energieanstrengungen und allgemeine Tipps und Services zum Energiesparen bieten. Wir informieren zudem über Hilfsangebote der Stadt, sollten Sie aufgrund der gestiegenen Energiekosten in finanzielle Schwierigkeiten geraten sein.

Schnelleinstieg

Verordnungen der Bundesregierung

Bunte Ordnermappen liegen auf einem Tisch, darauf ein Stift.
Verordnungen

Die Verordnung des Bundes zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen vom 24.08.2022 ist nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung Mitte April 2023 vorerst ausgelaufen. Eine Reaktivierung ist aber möglich.

Die Verordnung hat Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für öffentliche Körperschaften, Unternehmen und Privathaushalte geregelt. Diese Vorsorgemaßnahmen dienten dazu, unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden, um eine Mangelsituation möglichst zu verhindern beziehungsweise abzumildern.

Die mittelfristige Energiesparverordnung ist weiterhin in Kraft.

 

Die Verordnung des Bundes zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen vom 24.08.2022 ist nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung Mitte April 2023 vorerst ausgelaufen. Eine Reaktivierung ist aber möglich.

Mindesttemperatur in Mietwohnungen

Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen, werden vom 01.09.2022 15.04.2023 vorübergehend ausgesetzt, so dass Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Eine Schädigung von Gebäuden können Sie durch entsprechendes Lüften verhindern.

Heizen privater Pools

Private Pools durften vom 01.09.2022 15.04.2023 nicht mehr mit Gas und Strom aus dem Netz geheizt werden. Dies galt sowohl drinnen und draußen als auch für Aufstellbecken. Eine Ausnahme gab es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools waren nicht betroffen.

 

Die Verordnung des Bundes zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen vom 24.08.2022 ist nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung Mitte April 2023 vorerst ausgelaufen. Eine Reaktivierung ist aber möglich.

Höchsttemperatur in Innenräumen

In öffentlichen Gebäuden durtfen Büros vom 01.09.2022 15.04.2023 nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden. Vorher lag die empfohlene Mindesttemperatur bei 20 Grad. In Arbeitsräumen, in denen körperliche Tätigkeiten verrichtet werden, war die Höchsttemperatur je nach Schwere der Tätigkeit noch niedriger. Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume sollten nicht mehr geheizt werden. Ausgenommen waren medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas.

Warmwasser für Handwaschbecken

Boiler und Durchlauferhitzer für die Warmwasserbereitung mussten vom 01.09.2022 15.04.2023 ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend dem Händewaschen dient und keine Hygienevorschriften entgegenstanden. Bei einer zentralen Warmwasserbereitung musste die Temperatur soweit abgesenkt werden, wie es erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen zu vermeiden. Ausgenommen waren jeweils medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas.

Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern

Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen war vom 01.09.2022 28.02.2023 untersagt. Ausgenommen waren kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Die Sicherheits- und Notbeleuchtung waren ausgenommen.

 

Informationspflicht über Preissteigerungen

Gas- und Wärmelieferanten müssen ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen von Preissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison informieren.

 

Informationspflicht über Preissteigerungen

Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude mit Gas oder Wärme beliefert werden, müssen die Informationen der Versorger an die Nutzer weiterleiten. Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen.

Heizungscheck verpflichtend

Alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Sinnvoll ist die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung.

Hydraulischer Abgleich verpflichtend

Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 Quadratmetern sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Je nach Gebäude kann damit der Gasverbrauch um etwa acht Kilowattstunden pro Quadratmeter gesenkt werden.

Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Jena informiert auf einer eigenen Webseite zu allen Regelungen und Pflichten für Unternehmen und Gewerbetreibende, u.a. für die Anzeige von Werbeleuchttafeln und ähnliches.

Die „Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)“ und die „Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)“ können Sie im Wortlaut nachlesen.

 Energiesparmaßnahmen der Stadt Jena

Blick auf den Jentower bei Nacht, rings um beleuchtete Häuser
Energiesparmaßnahmen

Der Energiesparplan der Stadt Jena enthält Maßnahmen, die umgehend, mittel- und langfristig helfen können, um in der Stadt gezielt Energie einzusparen. Auch mögliche Notfallmaßnahmen wurden definiert, die im Fall einer Gasmangellage in den Blick genommen werden. Entstanden ist ein Paket, welches in Summe zu einer Energieeinsparung von ca. 2000 Megawattstunden (MWh) pro Jahr geführt hat. Unter anderem hat die Stadtverwaltung 20 bis 25 Prozent an Heizenergie eingespart.

Durch die Energienetze Jenas laufen aktuell Energiemengen von 1,9 Terawattstunden (TWh). Das Verhältnis zeigt, dass die städtisch eingesparten Energiemengen nur einen sehr kleinen Anteil ausmachen. Aber die einzelnen Beiträge aller Städte machen am Ende den Unterschied. Die Vorbildwirkung der öffentlichen Hand und die weitere Sensibilisierung für das Energiesparen werden auch im Privaten oder auf Unternehmensseite zunehmend Anreize setzen, bewusster mit dem Energieverbrauch umzugehen.

Folgende Maßnahmen wurden bis Mitte April 2023 durchgeführt:

  • Seit Ende Juli sind die Außenbeleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler abgeschaltet.
  • Seit Anfang September tagt der Krisenstab „Energiekrise“ mit Vertretern der Stadtverwaltung, der Stadtwerke Energie, Kommunale Immobilien Jena (KIJ), Feuerwehr, Polizei, Wirtschaftsförderungsgesellschaft Jena mbH, Vertretern der Sozialverbände und Vertretern der Wohnungswirtschaft (Jenawohnen, WG Carl Zeiss, Haus & Grund etc.).
  • Absenkung der Beckenwassertemperatur und Raumtemperatur um 2 °C im Freizeitbad GalaxSea (Einsparungen von ca. 596 MWh pro Jahr)
  • Reduzierung der Temperatur der Warmwasseraufbereitung in den Anlagen der Jenaer Bäder von 75 °C auf 70 °C (Einsparungen von 119 MWh pro Jahr)
  • Laufzeitreduzierung von Stromverbrauchern wie Pumpanlagen (3,1 MWh pro Jahr) bei der Jenaer Bädergesellschaft
  • Die Straßenbeleuchtung an der Stadtrodaer Straße wurde abgeschaltet. Dies bringt eine jährliche Energieeinsparung von ca. 180 MWh. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Kreuzungspunkte ausgenommen. Auch der begleitende Fahrradweg wird weiterhin beleuchtet.
     
  • Das Aufstellen von Heizstrahlern zum Beheizen des Außenbereiches im öffentlichen Raum ist untersagt. Sowohl mit Propangas betriebene als auch elektrische Terrassenheizstrahler haben einen sehr hohen Energieverbrauch und CO2-Ausstoß. Kein Verbot der Benutzung von Heizstrahlern liegt für den privaten Gebrauch außerhalb öffentlicher Flächen vor. Das heißt, dass sowohl private Haushalte und Veranstaltungen auf Privatgelände rechtlich davon ausgenommen sind.
  • Die Wirtschaftsförderung prüft Notfall-Sprechstunden für Unternehmen, gemeinsam mit den Stadtwerken Jena, der ThEGA und der Klimaschutzstiftung Jena-Thüringen
  • KIJ prüft und identifiziert bei Innenbeleuchtungen der Verwaltungsgebäude weitere Einsparpotenziale und erhebt den aktuellen Wartungsstand der Heizungsanlagen.
  • Die Stadt erarbeitet ein kommunales Förderprogramm zur Förderung der Solarstromerzeugung. Ziel der Förderrichtlinie ist die Förderung der Solarstromnutzung über steckerfertige Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen).
  • Die Klimatisierung von öffentlichen Gebäuden wurde begrenzt.
  • Die aktuellen und sich kontinuierlich weiterentwickelnden energetischen Anforderungen für kommunale Bau- und Sanierungsprojekte werden durch KIJ fortlaufend in ihre Planung einbezogen.
  • Weiterhin werden die kommunalen Bestandsobjekte auf mögliche weitere energetische Optimierungen und deren ökonomische Umsetzbarkeit geprüft.

Die Stadt Jena zieht eine positive Bilanz der im Sommer 2022 begonnenen und mit der Energiesparverordnung des Bundes verstärkten Energiesparmaßnahmen.

•  Beim Jenaer Bäderbetrieb konnte durch die Absenkung der Beckenwasser- und Raumtemperatur um 2°C, die Reduzierung der Temperatur der Warmwasseraufbereitung in den Anlagen von 75°C auf 70°C sowie die Laufzeitreduzierung von Stromverbrauchen (u.a. Pumpanlagen und Gebläse) ca. 515,9 MWh (ca. 5%) eingespart werden.

• Um den Verbrauch in den städtischen Gebäuden zu reduzieren, wurden ca. 140 Untertischspeicher (Warmwasserboiler) in öffentlichen Verwaltungsgebäuden demontiert. Schulen, Kitas und andere soziale Einrichtungen waren davon ausgenommen. Durch diese Maßnahme konnten ca. 18 MWh Energie eingespart werden.

• Darüber hinaus wurde die Raumtemperatur in allen öffentlichen Gebäuden abgesenkt. Ausgenommen waren hier ebenfalls Kitas, Schulen und andere soziale Einrichtungen. Dadurch konnte der Fernwärmverbrauch der Stadtverwaltung um 20% (288MWh) reduziert werden.

• Durch die Abschaltung der Straßenbeleuchtung auf der Stadtrodaer Straße (ausgenommen Knotenpunkte) konnten fast 180 MWh eingespart werden.

Im Falle einer Gasmangellage hat die Stadt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Jena Notfallmaßnahmen abgestimmt. Die Stadt prüft hierzu verschiedene Szenarien, die Leerzüge von Verwaltungsgebäuden ebenso beinhalten wie eine Schließung des GalaxSea oder die Warmwasserabschaltung in kommunalen Sportstätten.

  • In den Verwaltungsgebäuden ist der Betrieb privater Heiz- und Kühlaggregate nicht gestattet.
  • Für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr streben wir einen weitestgehenden Leerzug der Verwaltungsgebäude an.
  • Die bereits bestehende Home-Office Regelung der Verwaltung wird weiterhin beibehalten.
  • Weiterhin wird seitens der Stadtverwaltung geprüft, inwieweit durch einen Leerzug von Verwaltungsgebäuden weitere wesentliche Energieeinsparungen zu realisieren wären.

Die Stadt Jena möchte bis 2035 klimaneutral werden. Hierzu wurden in einem partizipativen Prozess gemeinsam mit den Bürger:innen Ideen gesammelt, bewertet und in einem Klimaaktionsplan festgehalten. Weitere Informationen zum Klimaaktionsplan finden Sie auf der städtischen Klimaschutz-Seite.

Stadt Jena fördert kleine Photovoltaik-Anlagen

Eine Photovoltaik-Anlage
Eine Photovoltaik-Anlage

Seit dem 02.11.2022 bezuschusst die Stadt Jena den Kauf von steckerfertigen Photovoltaik-Anlagen, sogenannten Balkonkraftwerken. Beantragen können diese alle, die im Stadtgebiet Jenas wohnen – sowohl Eigenheimbesitzer als auch Mieter. Der erste Fördertopf  (Förderung mit max. 200 Euro) war bereits nach wenigen Tagen ausgeschöpft. Im 2. Fördertopf (Förderung von max. 600 Euro) sind weiterhin Gelder verfügbar. Er richtet sich an Jenabonus-Berechtigte, Wohngeld- und BaföG-Empfänger. Das Förderprogramm endet am 31.12.2023 bzw. wenn die Fördertöpfe ausgeschöpft sind.

Weitere Infos: jena.de/solarstrom

 Hilfsangebote

Holzwand mit Fischernetz, Rettungsring mit der Aufschrift Help
Hilfsangebote

Der Bund hat die Übernahme des Dezember-Abschlags 2022 für Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen beschlossen. Wie diese Soforthilfe umgesetzt wird, erfahren Sie auf der Informationsseite der Bundesregierung.

Die Stadtwerke Jena haben Informationen bei Zahlungsproblemen auf ihrer Webseite zusammengestellt.

Wohngeld

Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie hier.

 

Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld 2/ ALG II)

Das Bürgergeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Weitere Informationen zum Bürgergeld finden Sie hier.

  • Unterstützung bietet die Jena Crowd, hier finden Sie Unterstützer:innen für Ihr Energieprojekt.

Bund und Länder haben sich auf einen Härtefallfonds für nicht leitungsgebundene Energieträger (u.a. Öl und Pellets) verständigt. In Thüringen können Anträge über eine Internetplattform seit dem 08.05.2023 gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf einer Informationsseite des Landes Thüringen.

 Die Schuldnerberatung informiert

Ein Gläubiger kann den Lohn und/ oder das Konto eines Schuldners pfänden. Leider ist die EPP nicht automatisch vor einer Pfändung geschützt. Sie müssen handeln! Der Pfändungsschutz der EPP ist nicht gesetzlich geregelt. Das Gericht muss entscheiden.

Für die Einwohner Jenas ist zuständig:

Amtsgericht Jena
Vollstreckungsgericht
Rathenauplatz 13
07745 Jena

Im Folgenden erklären wir Ihnen was Sie aktiv tun können um Ihre EPP vor einer Pfändung zu schützen. Das geht nur mit einem entsprechenden Antrag. Sie müssen den Antrag selbst stellen.

Kontopfändung

Sie führen Ihr Girokonto bereits als Pfändungsschutzkonto? Ihr Einkommen übersteigt im September 2022 Ihren monatlich geschützten Betrag auf Ihrem Konto?

Dann sollten Sie einen Antrag auf individuelle Freigabe beim Gericht stellen. Eine Vorlage finden Sie hier (PDF).

Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung ist Ihr Arbeitgeber verantwortlich. Er muss monatlich ausrechnen, welchen Betrag Ihr Gläubiger bekommt. Sollte Ihre EPP jedoch gepfändet werden, können Sie auch hier einen Antrag bei Gericht stellen. Eine Vorlage finden Sie hier (PDF).

Wichtig: Wer sich aktuell in einem Insolvenzverfahren befindet, sollte sich zunächst an seinen Insolvenzverwalter wenden. Bitten Sie ihn darum, die EPP „freizugeben“. Sollten Sie sich mit Ihrem Insolvenzverwalter nicht einigen können, ist ein entsprechender Antrag an Ihr zuständiges Insolvenzgericht zu stellen. Eine Vorlage finden Sie hier (PDF).

Bitte beachten Sie: Nach Freigabe der EPP durch das Insolvenzgericht ist es u.U. erforderlich, dass Sie zusätzlich die Freigabe auf Ihrem Konto durch das Insolvenzgericht beantragen!

Ausnahme: Pfändet Ihr Energieversorger wegen bereits bestehender Energieschulden?

In diesem Fall ist die EPP dem Gläubiger zu belassen, da sie eben gerade dazu gedacht ist, Strom- und/oder Heizkosten zu bezahlen. Sie können keinen Antrag auf Freigabe stellen.

Sollten Sie weitere Auskünfte oder Fragen haben, rufen Sie uns unter 0049 3641 49-4603 an oder schreiben uns eine Email an: schuldnerberatung@jena.de. Wir sind für Sie da!

Ihr Team der Schuldnerberatungsstelle Jena

Wie verhalte ich mich, wenn ich die Abschläge an meinen Gasanbieter nicht mehr zahlen kann?
Wann droht mir eine Sperre?
Was kann ich tun?  

Für diese und mehr Fragen finden Sie hier Handlungsmöglichkeiten. Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine persönliche Beratung nicht ersetzen! (Stand: Oktober 2022)

Die drängendste Frage – vor allem im Hinblick auf den Winter – ist sicherlich:

Wann droht mir eine Gasliefersperre?

Hier hilft ein Blick in den § 19 GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung). Dieser Paragraph regelt wann ein Gasanbieter sperren darf. 

Grundsätzlich darf ein Gasanbieter gem. § 19 Abs. 2 S. 1 GasGVV nur dann sperren, wenn

  • der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt
  • der Kunde angemahnt wurde
  • die Gassperre 4 Wochen im Voraus angekündigt wurde

Ab wann erfülle ich meine Zahlungsverpflichtung nicht mehr?

Auch diese Frage ist eindeutig geregelt. Ein Verbraucher erfüllt seine Zahlungsverpflichtung nicht mehr, wenn:   

  • er mit dem doppelten Betrag seines monatlichen Abschlags im Verzug ist: 
  • Bei einem monatlich vereinbarten Abschlag von 400 € wäre also eine Sperrandrohung ab einem Forderungsbetrag von 800 € grundsätzlich möglich ODER 
  • er mit 1/6 der Jahresrechnung in Verzug ist, falls kein monatlicher Abschlag vereinbart wurde  
  • der Zahlungsrückstand muss immer einen Mindestbetrag von 100 € übersteigen

Wie kann ich eine Gasliefersperre verhindern? 

  • Wenn Sie merken, dass Sie Ihre vereinbarten monatlichen Abschläge nicht mehr leisten können, lohnt sich als erster Schritt immer das Gespräch mit Ihrem Gasanbieter – insbesondere in diesen Zeiten. 
  • Legen Sie Ihre Situation dar und suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Anbieter nach Lösungsmöglichkeiten. 
  • Haben Sie vielleicht nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, weil Sie für wenige Wochen im Krankengeldbezug sind? Haben Sie ggf. schon ergänzende Leistungen beantragt, die zukünftig ihre finanzielle Lage entlasten werden? usw. 

Ein Muster wie ein schriftliches Zahlungsangebot aussehen könnte, finden Sie hier.  

Im Übrigen sind alle Gasanbieter gesetzlich dazu verpflichtet, eine Ratenzahlung anzubieten! Diese nennt man Abwendungsvereinbarung. § 19 Abs. 5 GasGVV regelt das.  Die Vereinbarung muss 

  • eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über den ermittelten Zahlungsrückstand sowie   
  • die Weiterversorgung mit Gas auf Vorauszahlungsbasis beinhalten. 

Der Zahlungsrückstand muss in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen beglichen werden – in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten. Hier finden Sie beispielhaft die Abwendungsvereinbarungen einiger Gasanbieter: 

Sollten Sie von einem anderen Anbieter mit Gas versorgt werden, nutzen Sie am besten die Internetsuche „Abwendungsvereinbarung … (hier Gasanbieter einsetzen)“. 

 Was passiert, wenn ich mich mit meinem Anbieter nicht einigen kann?

  • Für den Fall, dass Sie sich mit Ihrem Anbieter nicht einigen können, schützt Sie § 19 II S. 2 GasGVV. Hier wird gesetzlich geregelt, in welchen Fällen eine Sperre – trotz Zahlungsverzuges – nicht erfolgen darf: Ihr Gasanbieter darf die Gaslieferung nicht einstellen, wenn:  
  • die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen ODER  
  • der Kunde in Aussicht stellen kann, dass er zukünftig wieder ordnungsgemäß zahlt

Wann ist aber eine Gasliefersperre unverhältnismäßig?

  • Immer dann, wenn die Unterbrechung der Heizung eine Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen darstellt. 
  • Befinden sich in Ihrem Haushalt minderjährige, pflegebedürftige oder schwerkranke Personen, dürfte eine Gasliefersperre immer unverhältnismäßig sein! 
  • Überlegen Sie anderenfalls welche Konsequenzen eine Unterbrechung der Gasversorgung für Sie im Speziellen hätte? 
  • Zu beachten ist immer: Sie müssen Ihrem Gasanbieter diese Gründe schriftlich vortragen und das Aussetzen der Sperre beantragen. 

Wie kann ich in Aussicht stellen, dass ich zukünftig wieder zahle?

  • Zuvorderst müssen Sie prüfen, ob es Ihnen irgendwie aus eigenen Ressourcen oder durch Zuhilfenahme Dritter möglich ist, die Gasschulden zu begleichen:
  • Können Sie Ihre Ausgaben noch an irgendeiner Stelle reduzieren? (Gibt es nicht benötigte Versicherungen? usw.)
  • Können Sie Ihre Einnahmen erhöhen? (Stehen Ihnen vielleicht bestimmte gesetzliche Leistungen zu wie bspw. Wohngeld, Kinderzuschlag?)
  • Können Sie finanzielle Unterstützung aus Ihrem Freundes- und Verwandtenkreis erhalten? 
  • Können Sie Ihren Arbeitgeber um ein Arbeitgeberdarlehen bitten?  

Dies sind nur einige Beispiele, welche Überlegungen Sie in dieser Situation anstellen können. 

Sollte es Ihnen aus eigenen Ressourcen absolut nicht möglich sein, Ihrem Gasanbieter ein Zahlungsangebot zu unterbreiten, können Sie die darlehensweise Übernahme Ihrer Gasschulden bei Ihrem zuständigen Sozialleistungsträger beantragen. 

Für Personen im erwerbsfähigen Alter (auch Arbeitnehmer) ist der Ansprechpartner immer zuerst Jenarbeit. Für alle anderen Personengruppen der Fachdienst Soziales  (das Sozialamt) Jena. Diese Option setzt jedoch voraus, dass  

  • alle anderen Möglichkeiten zum Ausgleich der Forderung bereits ausgeschöpft sind, – der Abschlag zukünftig wieder regelmäßig bezahlt werden kann und – der Gasanbieter die Weiterversorgung nach Schuldübernahme bestätigt.

Solche Anträge sind immer Einzelfallentscheidungen und werden individuell durch die zuständige Behörde geprüft. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an: 

Für mehr Informationen können Sie hier weiterlesen.

Mir wurde der Heizkostenzuschuss II überwiesen. Ich habe ein P-Konto und komme nicht an das Geld ran. Was kann ich tun?

  • Den Heizkostenzuschuss auf Ihrem Konto können wir Ihnen mit einer P-Konto Bescheinigung freistellen. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Um Ihnen eine solche Bescheinigung auszustellen benötigen wir:

  • Das Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben
  • Kopie von Personalausweis und EC Karte
  • Bescheid zum Erhalt des Heizkostenzuschusses (wenn dieser vorliegt)
  • Kontoauszug mit Geldeingang des Heizkostenzuschusses auf Ihrem Konto

Sie können uns die Unterlagen alle per Email an schuldnerberatung@jena.de senden. Natürlich ist auch der Postweg möglich. Rufen Sie uns bei Fragen oder Unsicherheiten bitte an unter 0049 3641 49-4603.

Ich beziehe Wohngeld. Seit Anfang des Jahres reicht der geschützte Betrag auf meinem P-Konto nicht mehr aus. Ich bekomme mein Wohngeld nicht komplett ausgezahlt. Was kann ich tun?

Die Wohngeldsätze wurden zum Jahresanfang erhöht. Der geschützte Betrag auf einem P-Konto ist aber mit 1.340 € gleich geblieben. So kann es passieren, dass nun Beträge auf einem P-Konto an den Gläubiger ausbezahlt werden obwohl diese eigentlich nicht pfändbar wären. Dagegen können Sie folgendes tun:

Handelt es sich um eine einmalige Wohngeldnachzahlung bis zu 500 €?

  • Schnellstmöglich bei uns melden! Diesen Betrag dürfen wir Ihnen mit einer P-Konto Bescheinigung freistellen.

Handelt es sich um eine einmalige Wohngeldnachzahlung über 500€?

  • Schnellstmöglich einen Antrag beim Amtsgericht Jena auf Freigabe stellen! Eine entsprechende Vorlage erhalten Sie in unserer Beratungsstelle.

Handelt es sich um Ihren laufenden Wohngeldbezug?

  • Schnellstmöglich einen Antrag beim Amtsgericht Jena auf Freigabe stellen! Eine entsprechende Vorlage erhalten Sie in unserer Beratungsstelle.
  • Oder: Vereinbaren Sie mit der Wohngeldstelle, dass das Wohngeld direkt an Ihren Vermieter gezahlt wird. Dann geht weniger Geld auf Ihr Konto und Sie müssen nur noch den Differenzbetrag (Miete – Wohngeld) selbst an Ihren Vermieter überweisen

Energiedaten der Stadt Jena

Straßenlampe hängt an einem Seil und leuchtet, dahinter blauer Himmel.
Energiesparen der Stadt Jena

Vorteilhaft ist, dass die städtischen Gebäude bereits einen hohen Sanierungsstand haben und wir das Thema Energiesparen und Klimaschutz bereits seit Jahren verfolgen. So setzt KIJ bei der Modernisierung schon lange zukunftsweisende Technologien wie Geothermie, Photovoltaik, Solarthermie und Wärmepumpen ein und entwickelt den effizienten Betrieb der kommunalen Immobilien mithilfe der Gebäudeleittechnik stetig weiter. Entsprechend gut ist die städtische Bilanz im bundesdeutschen Vergleich. Die Verwaltungsgebäude in Jena verbrauchen beispielsweise im Schnitt 15 Prozent weniger Energie pro Quadratmeter und Jahr als der bundesweite Durchschnitt, die Schulgebäude sogar 22 Prozent weniger.

Nichtsdestotrotz können wir alle, ob privat oder im beruflichen Umfeld, mit umsichtigem Verhalten gemeinsam zum Energiesparen beitragen.

Weiterführende Informationen

 Energiespartipps für Verbraucher:innen

Energiezähler liegt auf der Seite, darunter ein zwanzig Euro Schein
Energiespartipps für Verbraucher

 Informationen für Unternehmen und Gewerbetreibende

Strommasten und -leitungen
Energieversorgung

Informationen zur Energieversorgung speziell für Unternehmen stellt die Wirtschaftsförderung Jena auf ihrer Webseite zur Verfügung. Es wird ein Überblick über die aktuell geltenden Verordnungen für kurz- und mittelfristige Energiesparmaßnahmen der Bundesregierung und der Stadt Jena gegeben. Zudem sind dort die wichtigsten Informationen und relevanten Anprechpartner:innen zusammengetragen.

 Auswirkungen auf den Kultur- und Tourismusbereich

Publikum steht vor einer Bühne mit viel Scheinwerferlicht
Veranstaltung

 

 Informationen zur Energiemarkt-Entwicklung

Fabrikgebäude mit großen Schornstein aus dem weisser Rauch steigt
Entwicklungen am Energiemarkt

 Services

Frau Sitzt am Tisch mit älternen Mann beide schauen auf den vor Ihnen stehenden Laptop.
Services