Allgemeinverfügung der Stadt Jena aktualisiert
Unterstützung durch die Bundeswehr
Die Coronalage in der Stadt Jena gewinnt weiter an Dynamik. Der vor wenigen Tagen eingereichte Antrag zur Unterstützung durch die Bundeswehr wurde inzwischen genehmigt, so dass erneut Soldatinnen und Soldaten ihren Dienst beim Fachdienst Gesundheit der Stadt Jena antreten und aktiv beim Pandemiemanagement unterstützen können.
Bereits am heutigen Donnerstag sind fünf Soldatinnen und Soldaten angekommen. Weitere personelle Unterstützung erhält die Stadt am Montag. Der Antrag wurde zunächst bis zum 05.11.2021 bestätigt. Ein Antrag zur Verlängerung des Einsatzes ist bereits in Vorbereitung.
Ordnungsdezernent und Krisenstabsleiter Benjamin Koppe sagt:
Bereits in den letzten Wochen hat sich abgezeichnet, dass das Infektionsgeschehen vor Ort deutlich zunimmt und das Gesundheitsamt wiederholt an die Grenzen seiner Belastbarkeit stößt. Wir haben zügig reagiert, erneut die Bundeswehr um Hilfeleistung gebeten und erhalten nun auf schnellem Wege Unterstützung bei der Corona-Fallermittlung und Kontaktnachverfolgung. Weiterhin gelingt es uns dadurch, auch alle anderen Gesundheitsdienstleistungen der Stadt aufrechtzuerhalten. Nichtsdestotrotz bleibt die Situation sehr angespannt. Es gilt an dieser Stelle nochmals deutlich zu machen, dass nicht nur die Einhaltung der Infektionsschutzregeln zu beachten sind, sondern die Wahrnehmung der Impfangebote entscheidend dabei ist die Pandemie zurückzudrängen.
Die Stadt Jena hat jüngst beim Freistaat Thüringen für einheitliche Schutzmaßnahmen bei Überschreiten verschiedener Warnstufen plädiert. Dem wurde leider bisher nicht nachgekommen. Gemäß dem Eindämmungserlass ist die Stadt verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht nur zu prüfen, sondern auch zu ergreifen.
Neue Allgemeinverfügung heute im Amtsblatt veröffentlicht
Folglich wurde eine angepasste Allgemeinverfügung zur Genehmigung beim Land Thüringen eingereicht. Die bereits für Warnstufe 1 geltenden 3G-Regelungen werden auf nicht-öffentliche Veranstaltungen unabhängig vom Veranstaltungsort in Innenbereichen erweitert, wenn eine Anzahl von 100 Personen überschritten wird. Die Allgemeinverfügung wird heute im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 29.10.2021 in Kraft.
In der jetzigen Lage gilt es, sinnvolle und wirksame Schutzmaßnahmen fortzuschreiben. Im Kern geht es weiterhin um eine Reduzierung von Kontakten insbesondere von ungeimpften Personen. Daher ist es nur konsequent, die 3G-Regel für nicht-öffentliche Veranstaltungen im privaten Bereich zu ergänzen.
Gleichzeitig werden wir nicht müde, uns weiterhin für landeseinheitliche Eindämmungsregeln einzusetzen und vor allem den Schutz an den Gemeinschaftseinrichtungen zu verbessern. Gerade an den Schulen und Kindergärten sollten Testungen verstetigt und verbindlich durchgeführt werden,
macht Benjamin Koppe deutlich.
Fragen und Antworten zu den Regelungen der neuen Allgemeinverfügung
Für welche Bereiche greift die 3G-Regel in Jena?
Eine erweiterte Testpflicht und Zutritte nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete für geschlossene Räume gilt in diesen Bereichen:
- Zutritt zur Innengastronomie (Ausnahme: Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken, nichtöffentliche Betriebskantinen, vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen)
- Besuch von öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Besuch von nichtöffentlichen Veranstaltungen, sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn eine Anzahl von 100 gleichzeitig anwesenden Personen überschritten wird
- Zutritt zu Sport- und Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen
- Touristische Übernachtungsangebote
Sollten Veranstaltungen oder Angebote fristgerecht als Optionsmodell (2G, 3Gplus) angemeldet sein, gelten inzidenzunabhängig diese Regelungen.
Für wen gilt die erweiterte Testpflicht nicht?
- geimpfte und genesene Personen - ein entsprechender Nachweis ist mitzuführen
- asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder
- asymptomatische Schülerinnen und Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen
Wie können die Testnachweise erbracht werden?
- durch das Testergebnis eines PCR-Tests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt
- durch eine Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt
- durch einen NAT-Nachweis, d. h. ein alternatives Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren, das den ID NOW-Tests entspricht, den einige Arztpraxen anbieten
- durch einen vor Ort und unter Beobachtung Dritter durchgeführten Selbsttest