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Grundsteuerreform bedeutet Auskunftspflicht

23.09.2022

Auf Bitte des Thüringer Finanzministeriums weist die Stadt Jena noch einmal auf die Auskunftspflicht für Eigentümer zur Feststellung des Grundsteuerwertes hin.

Diese Aufgabe obliegt dem Finanzamt und nicht dem Team Gemeindesteuern. Sämtliche Anfragen bezüglich der Feststellungserklärung können über die Grundsteuer-Hotline des Finanzamtes unter 0361 – 57 3611 800 geklärt werden.



Wer am 01.01.2022 wirtschaftlicher Eigentümer von Grundbesitz war, muss bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim Finanzamt elektronisch einreichen. Nur in Härtefällen darf die Erklärung in Papierform abgegeben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn kein PC oder Internet zur Verfügung stehen und auch keine nahen Angehörigen bei der Erklärungsabgabe helfen können. Betroffene sollten sich in diesem Fall bitte ebenfalls an die Grundsteuer-Hotline wenden.



Für die elektronische Erklärungsabgabe stellt die Finanzverwaltung die entsprechenden Formulare bereit. Um „Mein ELSTER“ nutzen zu können, wird ein Benutzerkonto benötigt. Auch ein bereits bestehendes Benutzerkonto – z.B. um die Einkommensteuererklärung einzureichen – kann verwendet werden.

In verschiedenen Musteranleitungen werden Schritt für Schritt die Erklärungsabgabe über „Mein ELSTER“ erklärt. Unter dem Bereich „Fragen und Antworten“ stehen häufige Fehlerhinweise und wie diese vermieden werden können.

Damit die Erklärungsabgabe ohne größere Unterbrechungen erfolgen kann,

sind folgende Unterlagen wichtig (soweit vorhanden):

  • Informationsschreiben vom Finanzamt
  • Sonderauszug für Zwecke der Grundsteuer aus dem Grundsteuer Viewer Thüringen,
  • Unterlagen, aus denen sich die Wohn- und Nutzfläche bei Wohngrundstücken bzw. Bruttogrundfläche bei Nichtwohngrundstücken ergibt

Sollten Eigentümer kein Informationsschreiben von der Finanzverwaltung erhalten haben, können sie das Aktenzeichen auch alten Einheitswertbescheiden und Unterlagen vom Finanzamt entnehmen. Wichtig: In Thüringen ist ein Aktenzeichen für die Erklärungsabgabe zwingend erforderlich, die Steuernummer allein genügt nicht.



Sollte ein Grundbuchauszug zur Hand sein, kann gerne auch das Grundbuchblatt in der Erklärung angegeben werden. Dies ist jedoch keine zwingende Angabe, so dass das Fehlen dieser Angabe das Absenden der Erklärung über „Mein ELSTER“ nicht verhindert. Gleiches gilt für die Abfrage der Einkommensteuernummer und der Identifikationsnummer der Eigentümer des Grundstücks. Gern können diese Angaben in der Erklärung eingetragen werden, soweit diese vorliegen. Ein Absenden der Erklärung ist jedoch auch ohne diese Angaben möglich.

Hier gibt es weitere Informationen und Hilfestellungen.