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Jenaer Maßnahmen bei fortschreitenden Corona-Infektionen

21.10.2020

Die aktuelle Thüringer Rechtsverordnung verpflichtet die Gesundheitsbehörden bei einem Überschreiten der Neuinfektionen von 35 bzw. 50 auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen erweitere Schutzmaßnahmen zu prüfen und zu treffen. Die Stadt Jena hat vor diesem Hintergrund im Vorfeld bereits mögliche Maßnahmen vorgesehen, die greifen sollen, wenn die kritischen Grenzen von 35 oder 50 Neuinfektionen überschritten werden. Wichtig ist dabei, dass bevor konkrete Maßnahmen getroffen werden, dies immer noch einmal in Abwägung mit dem konkreten Infektionsgeschehen erfolgt. Die Stadt Jena orientiert sich bei den Beschränkungsmaßnahmen eng am Bund-Länder-Beschluss vom 14.10.2020.
 


Maßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von 35

Sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 35 pro 100.000 Einwohner überschreiten, werden folgende Maßnahmen geprüft: 

  • Feiern in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
    An privaten Feiern und Treffen dürfen in geschlossenen Räumen nur noch maximal 15 Personen teilnehmen. Bei Feiern unter freiem Himmel dürfen maximal 25 Personen teilnehmen.

     
  • Es sind vorerst keine Personeneinschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen vorgesehen. Hier soll aber grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Veranstaltung bestehen.

Maßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von 50

Sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 50 pro 100.000 Einwohner überschreiten, werden folgende Maßnahmen geprüft:

  • Private Feiern in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
    An Feiern und Treffen dürfen in geschlossenen Räumen maximal 10 Personen oder 2 Hausstände teilnehmen. Bei Feiern oder Treffen im Freien dürfen nur noch maximal 10 Personen (keine Beschränkung der Hausstände) teilnehmen.

     
  • Personenbeschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen
    Für öffentliche  Veranstaltungen soll eine Personenbeschränkung von max. 100 Personen gelten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Veranstaltung ist Pflicht.

     
  • Maskenpflicht im öffentlichen Raum
    Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll überall da verpflichtend gelten, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen und wo der Mindestabstand von 1,50 m nicht gewährleistet werden kann. Dies betrifft den gesamten öffentlichen Raum, also stark frequentierte Verkehrsflächen, Straßen und Plätze.

Die derzeitige Anzahl der Neuinfektionen ist sehr dynamisch. Besagte Maßnahmen könnten also sehr rasch in die Umsetzung kommen.