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Jetzt bewerben: Grüne Oase in Jena gesucht

25.05.2022

Eine Begrünung am und rund um das Gebäude trägt wesentlich zur Verschönerung unseres Stadtbildes bei. Neben dem ästhetischen Aspekt sind Gebäudebegrünungen von hoher stadtklimatischer und ökologischer Bedeutung. Regenwasser wird zurückgehalten, gespeichert und später wieder abgeben, so dass im Sommer ein ausgeglichenes Mikroklima entsteht. Die Blattmasse bindet Schadstoffe wie CO2, reduziert Lärm und bietet zahlreichen Tieren wie Vögeln und Insekten Nahrung und Lebensraum. Nicht zuletzt hat die Farbe Grün eine beruhigende und entspannende Wirkung auf uns Menschen – Grün ist ein Stück gefühlter Lebensqualität.



Die Stadt Jena lädt alle Besitzer*innen und Gestalter*innen ökologisch und ästhetisch besonders gelungener begrünter Fassaden, Dächer, Balkons, Vorgärten, Innenhöfe und Brachflächen ein, sich um den „Preis für Grüne Oasen in Jena“  bis zum 31.08.2022 zu bewerben. Prämiert werden können sowohl längerfristig als auch temporär begrünte Objekte. Der Preis umfasst eine Gesamtsumme von 2.000 Euro und wird in der Regel auf mehrere Preisträger aufgeteilt.

So können Sie sich bewerben

Folgende Angaben werden von den Bewerber*innen benötigt:

  • Name und Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Standort und nähere Beschreibung zur Begrünung
  • mehrere aussagekräftige Fotos

Bewerben können sich Privatpersonen, Unternehmen, Vereine, Verbände, Planungsbüros, Architekt*innen, die ein begrüntes Objekt besitzen und/oder ein Projekt geschaffen haben und vom Eigentümer berechtigt worden sind, am Wettbewerb teilzunehmen.



Ihre Bewerbung reichen Sie bitte ein bei der



Stadtverwaltung Jena

Fachdienst Umweltschutz

Untere Naturschutzbehörde

Am Anger 26

07743 Jena



oder per E-Mail an umweltschutz@jena.de.



Die diesjährige Verleihung des Preises ist im Oktober vorgesehen.



Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Begrünungen an Objekten mit ungeklärter Rechtsposition von der Prämierung grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dies bezieht sich insbesondere auf baugenehmigungspflichtige Objekte, für die keine Genehmigungen vorliegen und die keinen Bestandsschutz haben, aber auch auf solche Objekte, welche Gegenstand sonstiger laufender bauordnungsrechtlicher Verfahren, wie z.B. Nutzungsuntersagungen oder Abbruchverfügungen sind.