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Neue Allgemeinverfügung gilt ab Freitag, 19.11.2021

18.11.2021

 

Die Stadt Jena setzt ab Freitag eine Musterverfügung des Landes Thüringen um. Damit soll der rasanten Entwicklung der Corona-Fallzahlen begegnet werden.
 

2G-Regel

Konkret findet die 2G-Regel (Eintritt nur für geimpfte oder genesene Personen) Anwendung in vielen Bereichen. Hierzu gehören:
 

  • Gaststätten (innen und außen)
  • Reisebusveranstaltungen
  • öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten
  • nichtöffentliche Veranstaltungen (ab 15 Personen in geschlossenen Räumen und ab 20 Personen unter freiem Himmel), sofern hierfür Außenanlagen von Gaststätten, Veranstaltungsstätten und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen genutzt werden
  • Hotels
  • Bars, Diskotheken
  • Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen, Sporthallen (innen und außen)
  • Freizeitsport (innen und außen)
  • Freizeiteinrichtungen und -dienstleistungen
  • Zoologische und botanische Gärten
  • Jagd-, Flug- und Hundeschulen
  • Prostitutionsstätten
  • Orchester- (sofern Blasinstrumente verwendet werden) und Chorproben
  • körpernahe Dienstleistungen (speziell: Friseurbetriebe, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios)

 

Neue Regeln für Beschäftigte

Beschäftige in diesen Bereichen müssen einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Ansonsten kann eine Beschäftigung mit Personenkontakt nur mit einem PCR-Test (Gültigkeit 48 h) oder einem PCR-Schnelltest (Gültigkeit 24 h) aufrechterhalten werden.

 

Regeln für Kinder und Jugendliche

Asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder sowie asymptomatische Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, sind von der 2G-Regelung ausgenommen. Asymptomatische Schülerinnen und Schüler müssen keine Tests vorweisen, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung in den Schulen erbringen.

 

3G-Regel 

Die 3G-Regel (Geimpft, Genesen oder Vorlage eines Schnelltestes) gilt für:
 

  • medizinisch verordnete oder therapeutisch notwendige körpernahe Dienstleistungen,
  • Fahrschulen
  • nicht-touristische Hotelaufenthalte kürzer als 72 Stunden

 

Regeln für Veranstaltungen

Allgemeine Personenbegrenzungen für Veranstaltungen wurden wie folgt geregelt: Öffentliche Veranstaltungen sind auf 1.000 Personen (innen) und 2.000 Personen (außen) begrenzt. Hier gilt zusätzlich das Abstands- und Maskengebot. Für nichtöffentlichen Veranstaltungen gelten die Grenzen 50 Personen innen und 100 Personen außen.

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