Mehr Fahrradständer, zusätzliche Sitzgelegenheiten und rechtliche Anpassungen
Neuer Anreize für Engagement im öffentlichen Raum: Mit der Anpassung der Sondernutzungsgebührensatzung stärkt die Stadt Jena nachhaltige Mobilitätsangebote und schafft klare, rechtssichere Regelungen für die Nutzung des öffentlichen Raums. Der Stadtrat hat die überarbeitete Satzung gestern (01.04.2026) beschlossen.
Mehr Platz fürs Fahrrad
Ein Schwerpunkt der Änderung liegt auf zusätzlichen Fahrradabstellmöglichkeiten. Um dem Mangel an Stellplätzen im Stadtgebiet zu begegnen, werden die Sondernutzungsgebühren für Fahrradständer mit integrierter Werbung reduziert. Voraussetzung ist, dass die Anlagen öffentlich zugänglich sind und ein sicheres Anschließen des Fahrrads – am Rahmen und mindestens einem Rad – ermöglichen. Fahrradständer ohne Werbung bleiben weiterhin vollständig gebührenfrei.
„Mit der Anpassung der Satzung wollen wir gezielt Anreize schaffen, damit zusätzliche Fahrradabstellmöglichkeiten entstehen. Gleichzeitig wollen wir mehr Sitzgelegenheiten im öffentlichen Raum ermöglichen und damit die Aufenthaltsqualität in der Stadt weiter verbessern. Davon profitieren Radfahrende, die Innenstadt und der Klimaschutz gleichermaßen“, sagt Dirk Lange, Dezernent für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Jena.
Sitzgelegenheiten im Stadtraum
Lokale Akteure sollen zusätzliche öffentliche Sitzgelegenheiten bereitstellen. Können diese unabhängig von gastronomischen Angeboten genutzt werden, bleiben sie – nach dem Vorbild der Initiative „Nimm Platz“ aus Weimar – gebührenfrei. Für Tische und Stühle im Rahmen der Außenbewirtschaftung von Gastronomiebetrieben gilt weiterhin eine Gebührenpflicht.
Die Aufstellung erfolgt in Abstimmung mit der Initiative Innenstadt Jena e. V., den Ortsteilräten sowie den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung. Dabei sollen auch Hinweise aus dem „Sitzbankradar“ des Seniorenbeirats berücksichtigt werden.
Carsharing und Leitungen im Straßenraum
Im Bereich Carsharing werden die Gebührenregelungen an die seit dem 01.02.2025 geltende Parkgebührenordnung angepasst. Hintergrund ist die Reduzierung der Parkzonen, an denen sich auch die Sondernutzungsgebühren für Car- und andere Fahrzeugsharing-Angebote orientieren. Die Änderung ist daher aus rechtlichen Gründen erforderlich.
Eine weitere Änderung betrifft Leitungen im Straßenraum. Künftig wird präziser geregelt, wann eine Leitungsführung als Querung gilt. Betreiber ohne spezielle gesetzliche Regelungen – etwa nach dem Telekommunikationsgesetz – müssen ihre Anlagen weiterhin als Sondernutzung beantragen. Zudem wird klargestellt, dass nicht jede Richtungsänderung einer Leitung im Straßenkörper automatisch eine Querung darstellt. In Ausnahmefällen können Querungen von Rad- und Gehwegen auch dem Ausbau der Elektromobilität dienen, etwa für öffentlich zugängliche Ladepunkte. Voraussetzung ist, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Rad- und Fußverkehrs gewährleistet bleibt.