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Neue Allgemeinverfügung in Jena ab Sonntag in Kraft

05.11.2021

 

Ab Sonntag, den 7. November gilt in Jena eine neue Allgemeinverfügung. Durch das Eintreten der Warnstufe 3 war dieser Schritt notwendig. 

Krisenstabsleiter und Ordnungsdezernent Benjamin Koppe zur neuen städtischen Allgemeinverfügung und aktuellen Situation: »Der eindringlichen Bitte der Stadt Jena und anderer Gebietskörperschaften für einheitlich, verpflichtende Warnstufenregeln ist das Land immer noch nicht nachgekommen. Wir erleben einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Thüringen, nahezu alle Landkreise und kreisfreien Städte befinden sich inzwischen in der höchsten Warnstufe. Um der Entwicklung nicht, wie seit Wochen, hinterherzulaufen, braucht es eine Ausweitung der 2G-Regel, aus epidemiologischer Sicht auch eine Verschärfung der Infektionsschutzmaßnahmen in diesem Bereich. Weiterhin ist unverständlich, dass beispielsweise Personal in Pflegeeinrichtungen auch weiterhin keinen Impfnachweis erbringen müssen.«


In der neuen Verordnung wird eine 2G oder 3G-plus-Regelung in geschlossenen Räumen verpflichtend auf folgende Bereiche ausgedehnt:

  • Kino, Theater, Lesungen, Ausstellungen, Museen, Konzerte
  • Messen
  • Spezial- oder Flohmärkte
  • Sportveranstaltungen
  • Diskotheken und Tanzklubs

Die Wahl des Modells obliegt dem jeweiligen Veranstaltenden. Als Testnachweis gelten ausschließlich PCR-Tests oder alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren.
 


Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 150 teilnehmenden Personen sind nur auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig.
 


Die 3G-Regel (hier reicht bei nichtgeimpften Personen ein Nachweis mit einem Antigen-Schnelltest aus) gilt für folgende Bereiche (in Innenräumen):
 

  • Gaststätten
  • touristische Übernachtungen
  • Saunen, Sonnenstudios
  • Fitnessstudios
  • Sporthallen 
  • Schwimmbäder sowie Freizeit- und Erlebnisbäder
  • Nichtöffentliche Veranstaltungen ab 30 Teilnehmenden

Kinder bis zur Einschulung müssen keine Tests nachweisen, solange Sie keine Erkältungssymptome aufweisen. Bei Kindern im Schulalter reicht der Nachweis der Teilnahme an den regelmäßigen Tests in der Schule.
 


In Situationen unter freiem Himmel, in denen die Mindestabstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen. Diese gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen.

Die Allgemeinverfügung ist hier verlinkt: https://gesundheit.jena.de/sites/default/files/2021-11/AllgVo – ab 07.11.2021.pdf
 


Zusätzlich möchten wir auf die neuen Regelungen im Schulbetrieb ab Montag, 8. November 2021 hinweisen. Danach sind bei Warnstufe 3 alle Schülerinnen und Schüler und das Personal verpflichtet, im Schulgebäude auch während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen. Außerdem sind regelmäßige Tests an den Schulen verpflichtend. 

An Kindertagesstätten findet die Betreuung in festen und voneinander getrennten Gruppen statt. 

Die komplette Regelung ist hier verlinkt: https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/2021-11-03_TMBJS-Allgemeinverfuegung_Kita-Schule-Jugendhilfe-Sport.pdf