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Notbetreuung in Kitas genauer geregelt

18.03.2020

Nach wie vor bleiben Kindertagesstätten vom 17.03. bis 19.04. geschlossen. Dies ist eine Schutzmaßnahme laut Infektionsschutzgesetz.

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat folgende Ausnahmen zur Schließung der Kitas spezifiziert:

Notbetreuung in kleinen Gruppen

Eine Notbetreuung darf allerdings in möglichst kleinen räumlich getrennten Gruppen (keine offenen Konzepte) in der Regel mit maximal 5 Kindern pro Gruppe erfolgen. Dabei soll nach Möglichkeit eine Neuzusammensetzung der Gruppen unterbleiben.

Für wen?

Generell berechtigte Eltern - Gruppe A

  • Personal im Gesundheitsbereich (einschließlich Pflege und Herstellung entsprechender Produkte) und mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit - konkret betroffener Elternteil muss nicht zwingend gebraucht werden
  • Bereiche mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit: Justizvollzugsanstalten und freiwillige Feuerwehren (während der Bereitschaftszeiten)
  • Gesundheitsbereich: Eltern, die Heil- oder Rehabilitationsbehandlungen nach ärztlicher Verschreibung durchführen (etwa Ergo- und Physiotherapie, Logopädie u.ä.), Psychotherapeuten
Vorgehen Gruppe A

Für Gruppe A reicht eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden. Bitte nutzen Sie den Antrag auf Notfallbetreuung in der Kindertagesstätte - für Gruppe A (PDF).

Zulassung im Einzelfall - Gruppe B

Die Notbetreuung im Einzelfall wird gewährleistet unter 2 Voraussetzungen: für betriebsnotwendiges Personal in Betrieben der kritischen Infrastruktur.

-> 1. Voraussetzung: Beide Eltern arbeiten in einem Betrieb der kritischen Infrastruktur. Dazu gehören:

  • Wasserversorgung
  • Energieversorgung (Strom, Gas)
  • Entsorgungswirtschaft
  • Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur)
  • Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen)
  • Grundversorgung mit Lebensmitteln (einschließlich Verkauf und Logistik)
  • Betriebe mit größeren Tierbeständen
  • Reinigungspersonal
  • Gerichte und Staatsanwaltschaften

 -> 2. Voraussetzung: Die Eltern gehören innerhalb ihres Betriebes zum betriebsnotwendigen Personal.

Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass diese Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können.

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiter*innen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend gebraucht werden. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.

Vorgehen Gruppe B

Für die Gruppe B werden Arbeitgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung umfasst den konkreten Betrieb und eine Bestätigung, dass die konkrete Person ihren Dienst verrichten kann mit stichwortartiger Begründung.

Tagesgestaltung

Bevorzugt wird die Betreuung im Freien stattfinden um die Ansteckungsgefahr für Betreuer und Betreute zu reduzieren. Hol- und Bringedienste sollte ein fester Kreis Personensorgeberechtigter abdecken.

Kontakte reduzieren

Es gilt das Gebot der Kontaktreduzierung zur Reduktion der Infektionsgefahr.