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Neue Regelungen zu Öffnungszeiten von Außenflächen

14.07.2020

Das Gastronomiegewerbe ist aufgrund der gesetzlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Einschränkungen unterworfen. Diese haben unter anderem eine Reduzierung der Anzahl der Gäste zur Folge. Um einerseits dem wirtschaftlichen Interesse der Gastronomiebetreiber und anderseits dem Interesse der Gäste am Besuch der gastronomischen Einrichtungen zu entsprechen, haben wir die Verkürzung der Sperrzeit beschlossen,

sagte Benjamin Koppe, Dezernent für Finanzen und Sicherheit.

Der Zeitraum der Verkürzung der Sperrzeit orientiert sich an dem der Kulturarena, die in diesem Jahr leider ausfallen muss. Nach der bisherigen Sperrzeitverordnung war der Beginn der Sperrzeit für die jeweilige Kulturarena auf 24 Uhr festgesetzt worden. 

Die Verordnung wird über eine Anzeige in der lokalen Presse sowie über das Amtsblatt der Stadt Jena veröffentlicht. Diese Veröffentlichung hätte früher erfolgen sollen, damit die Änderung zum 15.07. in Kraft treten kann.

Auch wenn nach der Verordnung die Verkürzung der Sperrzeit erst ab Donnerstag möglich wäre, ist es den Wirtinnen und Wirten in Jena erlaubt, bereits am Mittwoch die Öffnungszeiten zu verlängern. Die Gastronomiebetriebe sollen nicht aufgrund eines kleinen Fehlers im Verwaltungsablauf daran gehindert werden, bereits ab 15.07. ihre Gäste bis 24 Uhr bewirten zu dürfen,

so Koppe abschließend.

 

Hier die Möglichkeiten für die Gastronomie:

  • Für die Innengastronomie gelten keine zeitlichen Beschränkungen.

     
  • Für die Außenbewirtschaftung in der Innenstadt (Löbder-, Teich-, Leutra- und Fürstengraben (historischer Grabenring), für die Straßen und Plätze Engelplatz, Schillergäßchen, Neugasse, Grietgasse, Holzmarkt, Bachstraße, Krautgasse, Wagnergasse, Johannisplatz sowie für unmittelbar an diese Straßen angrenzenden Flächen gilt bis zum 23. August 2020:

     

    • Der Beginn der Sperrzeit wird für die Nächte von Sonntag auf Montag, Montag auf Dienstag, Dienstag auf Mittwoch, Mittwoch auf Donnerstag und Donnerstag auf Freitag auf 24.00 Uhr festgesetzt. (Nach dem 23.08.2020 wieder 23.00 Uhr)

       
    • In den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag gilt die gesetzliche Sperrzeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Gast- stättengesetz – dies ist 1.00 Uhr.
  • Für Musikveranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel gilt (unabhängig von aktuellen Corona-Regelungen) weiterhin die Begrenzung auf 22.00 Uhr