Stadt Jena kündigt nach Urteil des Landgerichts Gera Berufung an
Die Stadt Jena nimmt das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. Oktober 2025 zur Kenntnis, mit dem der Stadt vorläufig untersagt wurde, im Zusammenhang mit Heimspielen des FC Carl Zeiss Jena Hausverbote auszusprechen. Die Untersagung gilt bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2026.
Nach der Entscheidung soll das Hausrecht gemäß der Auslegung des Gerichts ausschließlich der FC Carl Zeiss Jena Spielbetriebs GmbH zustehen. Die Stadt Jena teilt diese Auffassung ausdrücklich nicht. Aus ihrer Rechtsauffassung ergibt sich aus dem bestehenden Mietvertrag, der Stadionordnung sowie den Sicherheitsbestimmungen ein eigenständiges Hausrecht der Stadt als Eigentümerin des Ernst-Abbe-Sportfelds. Dieses umfasst insbesondere die Befugnis, bei erheblichen sicherheits- oder ordnungsrelevanten Vorkommnissen eigenverantwortlich Maßnahmen zu treffen, um die öffentliche Sicherheit, den Schutz des Eigentums und den geordneten Ablauf von Großveranstaltungen zu gewährleisten.
Die Stadt Jena hat in den vergangenen Monaten verantwortungsvoll gehandelt und dort eingegriffen, wo dies erforderlich war, um Gefahren für Besucherinnen und Besucher, Beschäftigte sowie das Stadion selbst abzuwenden. Das eigenständige Hausrecht der Stadt ist ein notwendiges Instrument, um in Situationen zu reagieren, in denen der Veranstalter selbst nicht oder nur unzureichend tätig wird.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Stadt Jena wird nach Übersendung der schriftlichen Urteilsbegründung diese prüfen und Berufung beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena einlegen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Stadt Jena auch künftig ihrer Verantwortung für Sicherheit und Ordnung im Ernst-Abbe-Sportfeld in vollem Umfang gerecht werden kann.
Unabhängig vom gerichtlichen Verfahren behalten die bereits in der Vergangenheit ausgesprochenen Hausverbote ihre Gültigkeit. Diese Entscheidung betrifft ausschließlich zukünftige Maßnahmen bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage.